Unterhaltspflicht Schweiz: Strafrechtliche Folgen bei Verletzung
Nach schweizerischem Recht sind Eltern – unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder nicht – verpflichtet, für die angemessene Versorgung ihrer Kinder aufzukommen. Diese Pflicht ergibt sich aus Art. 217 StGB. Wird sie verletzt, handelt es sich um ein sogenanntes Dauerdelikt: Solange der Unterhalt nicht geleistet wird, dauert die strafbare Handlung an.
Ein aktueller Entscheid des Bundesgerichts (BGer 7B_247/2023 vom 8. Mai 2025) verdeutlicht diese Besonderheit. Das Gericht stellte klar, dass eine einmal eingereichte Strafanzeige wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflicht nicht nur die bereits begangenen Pflichtverletzungen erfasst, sondern grundsätzlich auch solche, die nach Einreichung der Anzeige fortbestehen. Damit soll verhindert werden, dass Betroffene durch wiederholte Anzeigen in eine endlose Formalitätsschleife gezwungen werden.
In der Literatur ist diese Frage allerdings umstritten. Einzelne Stimmen vertreten die Ansicht, dass bei einer fortgesetzten Pflichtverletzung während des laufenden Strafverfahrens eine neue Anzeige notwendig sei. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang nun klargestellt, dass es Aufgabe der Staatsanwaltschaft ist, die Ermittlungen entsprechend auszuweiten oder die beschwerdeführende Person zumindest zu befragen, wenn neue Elemente auftauchen.
Im konkreten Fall hatte die Mutter ein Schreiben nachgereicht, das ausdrücklich als „Ergänzung zur Strafanzeige“bezeichnet wurde. Anstatt diese Eingabe einfach zu übergehen, hätten die Strafverfolgungsbehörden darauf reagieren müssen. Das Urteil unterstreicht damit die Verantwortung der Behörden, konsequent zu handeln und die Rechte von Kindern zu sichern, gerade wenn es sich um Nachkommen unverheirateter Eltern handelt.






