Die Liebe kennt keine Grenzen – das Gesetz in der Schweiz schon
Sie wollen in der Schweiz heiraten, aber einer von Ihnen hat keinen geregelten Aufenthaltsstatus? Das ist eine emotionale Zerreissprobe. Während das Recht auf Eheschliessung ein fundamentales Menschenrecht ist (Art. 12 EMRK), verlangt das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB), dass ausländische Verlobte die Legalität ihres Aufenthaltsnachweisen (Art. 98 Abs. 4 ZGB).
Diese Anforderung darf jedoch das Recht auf Ehe nicht seiner Substanz berauben. Die neuste Rechtsprechung des Bundesgerichts bietet hier einen Wegweiser für Paare in dieser heiklen Lage.
Kein automatisches Heiratsverbot für Sans-Papiers
Das Zivilstandsamt muss in der Vorbereitung der Ehe prüfen, ob die Aufenthaltslegalität vorliegt. Konnte ein ausländischer Verlobter dies nicht nachweisen, wurde die Eheschliessung früher oft direkt verweigert. Dies hat das Bundesgericht korrigiert:
- Pauschale Ablehnung verboten: Die Behörden dürfen nicht automatisch davon ausgehen, dass Personen ohne regulären Status nur heiraten wollen, um sich ein Aufenthaltsrecht zu erschleichen (Scheinehe).
- Kurzaufenthaltsbewilligung prüfen: Die zuständige kantonale Migrationsbehörde muss prüfen, ob sie eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung erteilt.
Der Weg zur Bewilligung: Wann die Behörde einlenken muss
Die Migrationsbehörden müssen die Kurzaufenthaltsbewilligung in der Regel erteilen, wenn zwei wichtige Bedingungen erfüllt sind:
- Kein Verdacht auf Missbrauch: Es gibt keine Anhaltspunkte, dass die Person die Ehe nur zur Umgehung der Migrationsbestimmungen missbrauchen will (keine Scheinehe).
- Aussicht auf zukünftige Zulassung: Es ist klar, dass die Person nach der Trauung die Voraussetzungen für den Familiennachzug (eine reguläre Aufenthaltsbewilligung) erfüllen wird.
Wenn aber bereits heute feststeht, dass der Aufenthalt der Person auch nach der Eheschliessung abgelehnt werden muss, dürfen die Behörden die provisorische Bewilligung verweigern. Dies schont die Ressourcen und erspart den Paaren falsche Hoffnungen.
Familienleben im Fokus: Schutz über die Kernfamilie hinaus
Das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK betrifft nicht nur die Ehe, sondern auch das Zusammenleben. Obwohl ein Aufenthaltsrecht primär die Kernfamilie (Eltern-Minderjährige, Ehepartner) schützt, können auch andere Verwandtschaftsverhältnisse geschützt sein. Entscheidend sind hier:
- Ein echtes und gelebtes Familienverhältnis.
- Gegebenenfalls ein besonders enges Abhängigkeitsverhältnis.
Gerade bei einer Trennung vom schweizerischen oder gefestigten Partner kann dies für das verbleibende Elternteil wichtig sein.
Fazit: Klare Verhältnisse schaffen ist möglich
Die Schweiz schützt das Recht auf Ehe auch für Personen ohne gesicherten Status, sofern die Ehe ehrlich und die Zulassung nach der Heirat realistisch ist. Lassen Sie sich bei den komplexen Anforderungen von Zivil- und Ausländerrecht kompetent begleiten, damit Ihre Liebe auch auf dem Papier Bestand hat.






