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mit einem erweiterten Besuchsrecht, das jedes zweite Wochenende und die Hälfte der Schulferien umfasst, wobei vereinbart wird, dass zu den Jahresendfeiertagen die Parteien zustimmen, dass die Kinder am 24. oder 25. Dezember sowie am 31. Dezember oder 1. Januar bei dem einen oder dem anderen Elternteil sein können.
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