Anpassung von Unterhaltszahlungen in Zeiten der Inflation
Die Inflation beeinflusst alle Bereiche der Gesellschaft, einschliesslich der Unterhaltszahlungen. Wie passen sich diese an die steigenden Lebenshaltungskosten an? Die Antwort hängt hauptsächlich von den Vereinbarungen oder Urteilen zwischen den beteiligten Parteien ab.
Grundprinzipien: Vertragsfreiheit
Das derzeitige Gesetz schreibt keine automatische Anpassung der Unterhaltszahlungen an die Inflation vor, sei es für Kindesunterhalt oder Ehegattenunterhalt. Die beteiligten Parteien müssen daher entscheiden, ob und wie die Unterhaltszahlungen entsprechend den Veränderungen der Lebenshaltungskosten angepasst werden sollen. Unterhaltsverträge oder Gerichtsurteile spielen hierbei eine entscheidende Rolle.
Besonderheiten beim Kindesunterhalt
Seit dem 1. Januar 2017 müssen Verträge oder Urteile, die Kindesunterhalt regeln, Bestimmungen zur Anpassung an die Lebenshaltungskosten enthalten. Diese Massnahme soll die Kaufkraft der Kinder trotz Inflation erhalten. Es ist wichtig, dass Eltern, ob verheiratet oder nicht, diese Anpassungen klar definieren.
Ehegattenunterhalt: Mehr Flexibilität
Für den Ehegattenunterhalt ist die Anpassung an die Inflation nicht zwingend erforderlich. Ein Scheidungsurteil kann diese Klausel weglassen, sodass die Unterhaltszahlung trotz wirtschaftlicher Schwankungen unverändert bleibt. Richter können jedoch entscheiden, eine Indexierungsklausel einzuführen, die eine automatische Anpassung der Beträge an die Lebenshaltungskosten ermöglicht.
Die Rolle des Unterhaltsschuldners
Wenn eine Indexierungsklausel enthalten ist, wird in der Regel der nationale Verbraucherpreisindex als Referenz verwendet. Anpassungen erfolgen häufig zu Beginn jedes Jahres, basierend auf dem Index des Novembers des Vorjahres. Es liegt am Schuldner, diese Anpassungen proaktiv vorzunehmen. Bei Nichteinhaltung kann der Gläubiger die nicht angepassten Beträge für einen Zeitraum von fünf Jahren nachfordern.
Besondere Fälle: altes Scheidungsrecht
Für Ehen, die vor dem 1. Januar 2000, dem Inkrafttreten des neuen Scheidungsrechts, aufgelöst wurden, gilt das alte Recht. In diesen Fällen bedeutet das Fehlen einer Inflationsausgleichsklausel im Scheidungsurteil nicht zwangsläufig, dass die Parteien auf diesen Ausgleich verzichtet haben. Der Gläubiger kann weiterhin eine Überprüfung beantragen, um eine Anpassung an die Inflation zu erreichen.
Fazit
Die Anpassung der Unterhaltszahlungen an die Inflation erfolgt nicht automatisch und hängt weitgehend von den Vereinbarungen oder gerichtlichen Entscheidungen ab. Das Gesetz verlangt inzwischen eine gewisse Strenge beim Kindesunterhalt, bietet jedoch mehr Flexibilität beim Ehegattenunterhalt. Es ist daher wichtig, dass die Parteien bei der Erstellung von Unterhaltsverträgen und bei gerichtlichen Verfahren sorgfältig darauf achten, ihre finanziellen Interessen angesichts wirtschaftlicher Schwankungen zu schützen.






