Anspruch auf Pensionskasse nach Tod des Ex: Regelungen für Geschiedene und Konkubinat

Die Scheidung ist vollzogen, aber das Leben schreibt seine eigenen Geschichten. Stirbt Ihr Ex-Partner, kann das finanzielle Folgen für Sie und Ihre Kinder haben. Es geht um die Berufliche Vorsorge, die oft die wichtigste finanzielle Reserve darstellt. Gerade in emotional schwierigen Zeiten ist es essenziell, die Ansprüche auf Renten der Pensionskasse zu kennen. Die gesetzlichen Grundlagen sind komplex, doch wir erklären sie Ihnen einfach und zeigen Ihnen, wer im Ernstfall tatsächlich profitiert.

 

Wer gehört zum engsten Kreis der Begünstigten?

Das BVG-Gesetz legt fest, dass bestimmte Personen priorisiert von der Pensionskasse Ihres verstorbenen Ex-Partners profitieren. Diese Regeln sollen sicherstellen, dass die finanziell am engsten verbundenen Personen abgesichert sind.

  • Der überlebende Ex-Ehepartner: Sie werden dem überlebenden Ehepartner gleichgestellt, wenn Sie zum Zeitpunkt des Todes Unterhaltsbeiträge von Ihrem Ex-Partner bezogen haben und das Pensionsalter erreicht haben. Oder Sie wurden durch den Tod in eine finanzielle Notlage gebracht (entsprechend den Bedingungen des Art. 20 OPP 2). Eine Scheidung löscht also nicht automatisch alle Ansprüche auf die Hinterlassenenleistungender 2. Säule.
  • Gemeinsame Kinder: Ihre gemeinsamen Kinder (Waisen) haben immer einen Anspruch auf Waisenrente, da sie als direkte Nachkommen gelten.
  • Der eingetragene Partner: Analog zum Ehepartner hat auch der überlebende Partner einer eingetragenen Partnerschaft Ansprüche.

 

Die zwei anderen Ringe: Konkubinat und weitere Personen

Falls kein Ehe- oder Ex-Ehepartner mit Ansprüchen vorhanden ist, erweitert sich der Begünstigtenkreis gemäss Art. 15 Abs. 1 OLP.

  • Konkubinatspartner: Ihr Lebenspartner hat dann Anspruch auf Freizügigkeitsleistungen, wenn er Sie massgeblich unterstützt hat oder Sie fünf Jahre oder länger zusammengelebt haben, oder wenn er gemeinsame Kinder versorgen muss.
  • Achtung bei Heirat: Wenn der Verstorbene verheiratet war oder Kinder hatte, ist es für den Konkubinatspartner oft zwingend, dass der Verstorbene ihn aktiv in den Begünstigtenkreis eingeschlossen hat (Art. 15 Abs. 2 OLP). Warten Sie nicht! Diese Erklärung muss meist schon zu Lebzeiten erfolgen.
  • Weitere Verwandte: In den letzten Rängen können weitere Personen (z.B. Geschwister oder Eltern) begünstigt werden, falls das Reglement dies vorsieht.

 

Ihr persönlicher Check-up nach der Scheidung

Nach der Scheidung ist es klug, die neuen Gegebenheiten der beruflichen Vorsorge zu prüfen.

  1. Unterhaltsfrage: Wurde der Unterhalt durch den Tod beendet, weil Sie das Rentenalter erreicht hatten? Dann prüfen Sie den Anspruch nach Art. 20 OPP 2.
  2. Konkubinats-Erklärung: Wenn Sie in einer neuen festen Beziehung leben, sorgen Sie dafür, dass Ihr neuer Partner im Vorsorgereglement aufgenommen ist.
  3. Waisenrente: Informieren Sie sich über die Höhe der Waisenrente für Ihre Kinder.

 

Fazit

Die Berufliche Vorsorge ist ein komplexes Feld, besonders nach einer Scheidung. Der Begünstigtenkreis ist klar definiert, aber oft von Ihrer persönlichen Situation (Unterhalt, Kinder, Konkubinat) abhängig. Nehmen Sie Kontakt mit der Pensionskasse des Ex-Partners auf, um die genauen Ansprüche zu klären, denn nur so sichern Sie die finanzielle Zukunft für sich und Ihre Kinder.