1. Wenn die Schutzkappe fällt: Das volljährige Kind im Fokus

Wenn sich Eltern trennen und ein Kind kurz vor oder während des Verfahrens 18 Jahre alt wird, verändert sich dessen Stellung im Zivilprozess grundlegend. Die elterliche Sorge und damit die gesetzliche Vertretung enden. Das Kind wird zum eigenständigen Rechtssubjekt, das die finanziellen Belange der Ausbildung selbst regeln muss. Die zentrale Frage lautet: Wie wirkt sich die Volljährigkeit auf den bereits eingeklagten Kindesunterhalt aus?

2. Die unveränderte Pflicht: Unterhalt bis zum Abschluss der Erstausbildung

Unabhängig von der Volljährigkeit bleibt die finanzielle Unterstützung der Eltern für die Erstausbildung bestehen. Das Schweizer Zivilgesetzbuch (ZGB) sieht vor, dass Eltern für den Unterhalt ihrer Kinder sorgen müssen, bis diese eine angemessene Ausbildung beendet haben.

Merke: Die Volljährigkeit befreit Eltern nicht von der Unterhaltspflicht, solange das Kind noch in Ausbildung ist und nicht selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann.

  • Grundsatz: Der Unterhalt soll die Kosten für Lebenshaltung, Ausbildung und angemessene Lebensführung decken.

  • Anforderung: Das volljährige Kind muss den Eltern Auskunft über den Verlauf und die Kosten seiner Ausbildung geben.

3. Die Wende im Verfahren: Der Übergang der Prozessführungsbefugnis

Der kritische Punkt liegt in der sogenannten Prozessstandschaft oder Prozessführungsbefugnis. Es geht darum, wer vor Gericht das Recht hat, den Unterhalt einzufordern.

Situation Wer klagt/vertritt? Wer erhält das Geld?
Vor 18. Geburtstag Der Obhutselternteil vertritt das Kind. Der Obhutselternteil erhält den Unterhalt.
Nach 18. Geburtstag Das volljährige Kind muss den Unterhalt selbsteinklagen. Das volljährige Kind erhält den Unterhalt direkt.

Wird das Kind während des laufenden Scheidungs- oder Eheschutzverfahrens 18, muss das Gericht das Kind formell als Partei in den Prozess aufnehmen. Das Kind kann die Prozesshandlungen nun selbst vornehmen. Es kann sich aber auch weiterhin vom bisherigen Anwalt vertreten lassen.

4. Der sanfte Übergang: Kommunikation und Vereinbarung sind entscheidend

Für alle Beteiligten ist es am besten, wenn dieser formelle Wechsel durch eine frühzeitige, aussergerichtliche Vereinbarung entschärft wird.

  • Für Eltern: Nutzen Sie die Zeit vor der Volljährigkeit, um in einer Scheidungs- oder Trennungsvereinbarung den Unterhalt bis zum Ausbildungsende festzulegen. Dies vermeidet einen zusätzlichen Prozess gegen das Kind.

  • Für das volljährige Kind: Machen Sie sich mit Ihren Rechten vertraut. Fordern Sie bei Unstimmigkeiten die Unterhaltszahlungen schriftlich von Ihren Eltern ein. Wenn das Gericht das Verfahren nach Ihrer Volljährigkeit weiterführt, können Sie sich dem Verfahren anschliessen oder dieses übernehmen.

5. Fazit: Selbstbestimmung mit Verantwortung

Die Volljährigkeit markiert einen rechtlichen Einschnitt, der im Unterhaltsprozess höchste Aufmerksamkeit erfordert. Während die Unterhaltspflicht der Eltern für die Erstausbildung bestehen bleibt, wechselt die Verantwortung für die Durchsetzung der Ansprüche auf das nun volljährige Kind. Eltern sollten proaktiv kommunizieren, um ihrem Kind den eigenständigen Gang vor Gericht zu ersparen.

Eine Trennung stellt das Leben Ihrer Familie auf den Kopf. Besonders für Kinder ist diese Zeit emotional aufwühlend. Das Schweizer Recht möchte sicherstellen, dass die Meinung der Minderjährigen nicht untergeht. Die Kinderanhörungnach Art. 298 ZPO gibt Ihrem Kind die Stimme im Verfahren.

Das Ziel: Das Gericht möchte herausfinden, was Ihr Kind wirklich wünscht und wie es die Situation empfindet. Diese Erkenntnisse sind entscheidend für alle Entscheidungen rund um Betreuung und Sorge.

Juristischer Grundsatz: Das Gericht muss handeln

Das Gesetz ist in dieser Frage eindeutig: Das Gericht muss Ihr Kind von sich aus anhören. Eine Initiative der Eltern, die oft durch emotionale Belastung geprägt ist, ist nicht notwendig.

  • Das Gericht handelt von Amtes wegen (d’office).

  • Die Richterin oder der Richter kann nur in begründeten Fällen davon absehen.

Merke: Eine vorschnelle Einschätzung, dass die Anhörung nichts Neues bringt, ist kein zulässiger Grund für den Verzicht. Die Anhörung ist ein essenzieller Verfahrensgrundsatz.

Wiederholungen vermeiden: Schutz vor unnötiger Belastung

Das System schützt Ihr Kind vor Überlastung. Wenn eine Entscheidung schon einmal getroffen wurde oder das Verfahren in die nächste Instanz (wie die Appellation) geht, muss die Kinderanhörung nicht automatisch wiederholt werden.

Massstab: Eine neue Anhörung findet nur statt, wenn:

  1. Ein erheblicher Zeitablauf die ursprüngliche Aussage irrelevant macht.

  2. Neue, wichtige Tatsachen dies erforderlich machen.

So wird vermieden, dass Ihr Kind den Loyalitätskonflikt immer wieder neu durchlebt.

Wenn ein Dritter bereits gesprochen hat

Manchmal hat der Richter einen Dritten (z. B. eine Fachstelle, einen Kinderpsychologen) mit einer Anhörungbeauftragt. Das Gericht darf diese Ergebnisse verwenden und auf eine eigene Anhörung verzichten.

Voraussetzung: Das Gericht muss sorgfältig prüfen:

  • Würde eine wiederholte Befragung eine unzumutbare Belastung für das Kind darstellen?

  • Führt die erneute Anhörung zu keinen neuen Ergebnissen?

Wichtig ist auch, dass der Bericht des Dritten transparent und die Ergebnisse nachvollziehbar sind. Das Bundesgericht (wie im erwähnten Fall) prüft diese Kriterien sehr genau, um die Rechte des Kindes zu wahren.

✅ Was Sie als Eltern tun können

Ihre Aufgabe ist es, Ihrem Kind einen sicheren Raum zu geben.

  • Reden Sie altersgerecht und neutral über das Vorgehen.

  • Vermeiden Sie jeglichen Druck. Ihr Kind soll frei sprechen können.

  • Respektieren Sie die Entscheidung des Gerichts bezüglich der Anhörung.

Fazit

Die Anhörung Minderjähriger in der Schweiz ist ein streng geregeltes Verfahren, das dem Schutz der Kinder dient. Das Gericht muss die Stimme Ihres Kindes hören (von Amtes wegen), nimmt dabei aber Rücksicht auf die Belastung des Kindes durch Vermeidung unnötiger Wiederholungen oder die Verwendung von Berichten Dritter. Vertrauen Sie darauf, dass das Gericht alles unternimmt, um das Kindeswohl zu gewährleisten.

Eine Trennung stellt das Leben auf den Kopf. Manchmal scheint ein Umzug ins Ausland der einzig mögliche Neustartzu sein. Doch sobald Kinder involviert sind, wird aus dem privaten Wunsch eine juristische Herausforderung. Wenn Sie die elterliche Sorge teilen, ist die Zustimmung des Ex-Partners oder eine richterliche Bewilligung für den Umzug zwingend erforderlich. Schweizer Gerichte nehmen diese Entscheidungen nicht leichtfertig. Sie orientieren sich strikt am Kindeswohl, wie es Art. 301a ZGB verlangt. Dieser Artikel beleuchtet die Denkweise der Gerichte.

🤝 Die Rolle des bisherigen Betreuungsmodells

Für das Gericht ist das bisher gelebte Betreuungsmodell der wichtigste Ausgangspunkt. Es wird festgestellt, wer von Ihnen beiden die Hauptbetreuungsperson war und die tägliche Verantwortung hauptsächlich getragen hat.

  • Dominante Betreuung: War ein Elternteil der alleinige Obhutsberechtigte oder die klar überwiegende Bezugsperson? In diesem Fall gilt der Grundsatz: Es ist im Interesse des Kindes, bei der Hauptbetreuungsperson zu bleiben und mit ihr umzuziehen, sofern das Kindeswohl im neuen Umfeld gewährleistet ist.

  • Neutrale Situation: Haben Sie das Kind bisher gleichmässig (Wechselmodell) oder annähernd gleich betreut? Dann ist die Ausgangslage neutral. Das Gericht muss dann alle weiteren Kriterien gewichten, um die beste Lösung zu finden.

📑 Die Details des Umzugsplans: Klarheit schaffen

Ein vager Wunsch reicht dem Gericht nicht aus. Sie müssen beweisen, dass Ihr Projekt ernsthaft und realisierbar ist. Die Richter prüfen die Umrisse des Umzugs sehr genau:

  • Wohnsituation: Haben Sie bereits eine konkrete Wohnung oder realistische Aussichten auf eine?

  • Berufliche Perspektiven: Wie werden Sie Ihren Lebensunterhalt und den des Kindes im Ausland sichern?

  • Integration: Wo wird das Kind zur Schule gehen oder betreut? Gibt es ein soziales Netz für das Kind und Sie?

Zeigen Sie dem Gericht, dass Ihr Wegzug nicht nur ein Impuls ist, sondern ein fundiertes, stabiles Zukunftskonzept für Ihr Kind.

📞 Besuchsrecht und Kontaktpflege: Die Brücke zum bleibenden Elternteil

Der Wegzug darf nicht darauf abzielen, den Kontakt zwischen dem Kind und dem zurückbleibenden Elternteil zu torpedieren. Im Gegenteil: Sie müssen glaubhaft darlegen, wie Sie das Besuchsrecht (oder den Umgang) auch über die Distanz sichern und fördern werden.

Das Gericht wird neue Regelungen festlegen, die oft längere, aber seltenere Besuchszeiten beinhalten (z.B. Ferien aufgeteilt, ein Wochenende pro Monat). Auch die Frage der Reisekosten wird neu geregelt, wobei oft eine faire Aufteilung erfolgt.

🛑 Hohe Hürde bei provisorischen Anträgen

Wird der Umzug in einem Eheschutz- oder Scheidungsverfahren als vorsorgliche Massnahme beantragt, ist der Massstab besonders streng. Weil ein Umzug ins Ausland oft zur Verlagerung der Zuständigkeit von Schweizer Behörden führt (wenn das Zielland ein HKsÜ-Staat ist), wird eine Bewilligung nur erteilt, wenn eine charakterisierte Dringlichkeit vorliegt. Dies ist selten der Fall und bedeutet, dass das Gericht nur dann zustimmt, wenn ein Aufschub des Umzugs bis zum Entscheid in der Hauptsache dem Kindeswohl erheblich schaden würde.

Fazit

Ihr persönliches Glück ist wichtig, aber das Kindeswohl hat oberste Priorität. Wenn Sie mit Ihrem Kind ins Ausland ziehen möchten, müssen Sie einen durchdachten Plan vorlegen, der die Kontinuität der Betreuung und die Beziehung zum anderen Elternteil sicherstellt. Zögern Sie nicht, sich professionell begleiten zu lassen, damit Ihr Umzugswunsch auf einer soliden juristischen Basis steht.

Die juristische Praxis verlangt gemäss Art. 134 ZGB zwei kumulative, also gleichzeitig zu erfüllende, Voraussetzungen für eine erfolgreiche Neuregelung der Obhut oder der elterlichen Sorge.

1. Einbruch durch neue Tatsachen

Eine Änderung setzt voraus, dass sich seit dem ursprünglichen Entscheid wesentliche neue Tatsachen ergeben haben. Dabei ist zu betonen: Die Tatsachen müssen neu sein. Wenn Sie bereits im Scheidungsverfahren die mangelnden Kompetenzen der Gegenpartei kritisierten und das Gericht damals keine Gefährdung sah, reicht diese Behauptung heute nicht mehr aus.

  • Der Clou liegt im Beweis: Manchmal manifestieren sich bereits bestehende Probleme erst später so eindeutig, dass sie gerichtlich festgestellt werden können. Ein Beispiel hierfür ist, wenn ein gerichtliches Gutachten die bereits seit Längerem vermuteten psychischen Schwierigkeiten eines Elternteils oder dessen mangelnde Erziehungsfähigkeit erstmals objektiv bestätigt. Damit ist eine bisherige Parteibehauptung zu einem neuen, harten Beweismittel geworden, das die Neuregelung rechtfertigen kann.

2. Die Gefährdung des Kindeswohls

Das Gericht wird nur tätig, wenn die Beibehaltung der bisherigen Regelung das Kindeswohl ernsthaft gefährdet.

  • Es genügt nicht, dass die neue Lösung etwas besser wäre. Das bisherige Umfeld muss dem Kind stärker schadenals der Verlust an Kontinuität, den eine Änderung mit sich bringt. Das ist eine sehr hohe Messlatte! Der Richter muss feststellen, dass der aktuelle Lebensweg das Kindeswohl schwer beeinträchtigt und der Wechsel zur neuen Regelung zwingend notwendig ist.

Die Rolle von Gutachten und professioneller Einschätzung

Gerade in komplexen Fällen, wie sie auch das Bundesgericht immer wieder beschäftigen (unter Berücksichtigung von Art. 157 und 296 ZPO), kommt psychologischen oder kinderpsychiatrischen Gutachten eine zentrale Bedeutung zu.

Wenn ein Gericht in der Vorinstanz die Notwendigkeit einer Änderung verneint, obwohl das Gutachten eine klare Empfehlung zur Übertragung der Obhut auf den anderen Elternteil ausspricht, müssen die Gründe dafür ausreichend begründet sein. Das Abweichen von den klaren Empfehlungen eines unabhängigen Experten muss das Gericht detailliert erklären, da ansonsten der Vorwurf der willkürlichen Beweiswürdigung im Raum steht. Die fundierten Schlussfolgerungen eines Experten, insbesondere wenn sie psychische Beeinträchtigungen eines Elternteils bestätigen, können die notwendige wesentliche neue Tatsache liefern.

Ihr Weg zur Neuregelung

  • Prüfen Sie die Fakten: Haben sich wirklich neue und wesentliche Umstände ergeben, die das Kindeswohl gefährden?

  • Beweise sichern: Ein Gutachten ist ein starkes Beweismittel, aber auch Berichte von Schulen, Ärzten oder der Kindesschutzbehörde (KESB) sind relevant.

  • Anwaltsbeistand: Suchen Sie unbedingt rechtlichen Rat. Ein Anwalt oder eine Anwältin weiss, wie man die Voraussetzungen gemäss Art. 134 ZGB korrekt darlegt und das Gericht von der ernsthaften Gefährdungüberzeugt.

Fazit

Wollen Sie die elterliche Sorge oder die Obhut neu regeln, fordern Schweizer Gerichte einen klaren Nachweis für eine ernsthafte Gefährdung des Kindeswohls durch wesentliche neue Tatsachen. Nur wenn der Wechsel zur neuen Regelung zwingend im Interesse des Kindes liegt und die Stabilität überwiegt, ist eine Korrektur des bestehenden Urteils möglich.

Jedes Kind hat das Recht, seine Abstammung zu kennen. Für die Mutter oder das Kind, die in der Schweiz die Vaterschaft gerichtlich feststellen lassen möchten, ist die Vaterschaftsklage der richtige Weg. Dieses Verfahren ist jedoch an strenge Fristen gebunden, die viele Betroffene als große Hürde empfinden. Wenn Sie die gesetzliche Frist verpasst haben, ist die Situation nicht hoffnungslos, aber Sie müssen schnell und gezielt handeln.

 

Kurzer Reminder: Die starren Fristen des ZGB

Grundsätzlich setzt Art. 263 Abs. 1 ZGB einen engen zeitlichen Rahmen:

  • Mütter: Haben ein Jahr ab der Geburt Zeit.
  • Kinder: Können die Klage bis ein Jahr nach ihrer Volljährigkeit einreichen.

Diese kurzen Fristen stellen einen direkten Konflikt zwischen der Wahrheitsfindung und der notwendigen Rechtssicherheit dar.

 

Die Tür der Ausnahme: Entschuldbare Verspätung

Der entscheidende Paragraph ist Art. 263 Abs. 3 ZGB. Er öffnet eine kleine Tür, indem er eine Klage nach Ablauf der ordentlichen Frist zulässt, wenn „justes motifs“ (wichtige Gründe) die Verzögerung entschuldigen. Die Gerichte beurteilen diese Situationen immer individuell und auf Basis von Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB).

  • Was bedeutet „Entschuldbare Verspätung“?
    • Unvorhergesehene, äußere Umstände (Objektiv): Dazu zählen Ereignisse, die Sie nicht beeinflussen konnten. Ein typisches Beispiel ist das späte Bekanntwerden des biologischen Vaters oder unüberwindbare Beweisprobleme, die erst später gelöst werden konnten.
    • Psychische Blockaden oder Zwangslagen (Subjektiv): In seltenen, gut begründeten Fällen können auch psychologische Umstände berücksichtigt werden, die eine Klageerhebung unmöglich machten.

 

Vorsicht Falle: Was die Justiz ablehnt

Die bundesgerichtliche Praxis ist hier sehr strikt:

  • Ignorance du droit (Unkenntnis des Rechts): Die bloße Tatsache, dass Sie die Fristen nicht kannten, gilt nicht als wichtiger Grund für eine Wiederherstellung. Das Gericht erwartet von Ihnen, dass Sie sich über die Rechtslage informieren.
  • Zögerliches Handeln: Sobald der wichtige Grund wegfällt, müssen Sie die Klage sofort einreichen. Ein weiteres Zuwarten, beispielsweise für eine längere Bedenkzeit, führt zur Ablehnung der Klage wegen Verwirkung.

 

Handlungsschritte für Betroffene

  1. Sichtung der Beweise: Sammeln Sie alle Belege, die Ihren wichtigen Grund nach Art. 263 Abs. 3 ZGB belegen.
  2. Sofortige Rechtsberatung: Suchen Sie umgehend eine Fachperson für Familienrecht auf. Die Frist zur Klageeinreichung nach Wegfall des Hinderungsgrundes ist extrem kurz.
  3. Klage vorbereiten: Die Klage muss präzise darlegen, warum Sie verspätet sind und warum dieser Grund entschuldbar ist.

 

Fazit: Die Härte der Fristen und die Chance der Ausnahme

Die Fristen im Vaterschaftsrecht sind hart, aber Art. 263 Abs. 3 ZGB bietet eine Chance für Fälle, in denen ein Handeln objektiv oder subjektiv unmöglich war. Nur wer entschlossen und schnell handelt, sobald der Hinderungsgrund wegfällt, kann diese seltene Möglichkeit nutzen.

Eine Trennung ist ein Schock, besonders wenn Kinder betroffen sind. Wenn das Gericht vorsorgliche Massnahmen – die sogenannten Eheschutzmassnahmen – zum Beispiel bezüglich der Obhut trifft, stellen sich viele Fragen. Die wichtigste: Kann die Entscheidung sofort umgesetzt werden, auch wenn ich Appel einlege?

 

Sofortige Wirksamkeit: Der Grundsatz in der ZPO

Das Schweizer Zivilprozessrecht (ZPO) legt fest, dass ein Appel gegen Massnahmen, die nur vorläufig gelten, in der Regel keinen aufschiebenden Wirkung hat (Art. 315 Abs. 4 Bst. b ZPO). Man nennt das kein effet suspensif.

Das bedeutet, dass die gerichtliche Anordnung zur Obhut oder zum Kindesunterhalt unmittelbar in Kraft tritt. Dies soll gewährleisten, dass die notwendigen Vorkehrungen im Sinne des Schutzes schnellstens getroffen werden. Sie müssen aber wissen, dass es sich dabei nur um einen Grundsatz handelt.

 

Das Kindeswohl bricht die Regel: Schutz der Bezugsperson

Gerade bei einem Obhut-Wechsel ist die Situation anders. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts schützt die Kontinuität und Stabilität des Kindes. Wenn das Gericht in erster Instanz die Obhut verändert, sodass das Kind den bisherigen Bezugselternteil verlassen muss, wird der Appel des Elternteils, der das Kind behalten will, meistens zugelassen.

Die Appellationsinstanz gewährt in solchen Fällen in der Regel einen Suspension der Massnahme. Das Kind bleibtdann während des Appellationsverfahrens bei der gewohnten Bezugsperson. Dies ist ein starkes Zeichen, dass das Wohl des Kindes über formalen Verfahrensregeln steht.

 

Wenn ein Elternteil den Kontakt verhindert

Die Gerichte sind aber nicht machtlos, wenn ein Elternteil diese Regeln missbraucht. Wenn ein Elternteil zum Beispiel grundlos und konsequent das Besuchsrecht des anderen Elternteils behindert – man spricht von Kontaktverhinderung – kann dies im Extremfall als Kindeswohl-Gefährdung angesehen werden.

In einem solchen Fall kann das Gericht auch den sofortigen Obhut-Transfer zum anderen Elternteil anordnen, ohneaufschiebenden Wirkung. Das Gericht beurteilt, ob das Verhalten des Elternteils die psychische Gesundheit der Kinder so stark belastet, dass eine sofortige Intervention nötig ist. Es ist eine Interessenabwägung zwischen dem Schutz der Kontinuität und dem Schutz vor psychischem Schaden.

 

Fazit

Lassen Sie sich durch den juristischen Fachbegriff „fehlender aufschiebender Wirkung“ nicht verunsichern. Während Eheschutzmassnahmen in der Schweiz grundsätzlich sofort gelten, stellt das Kindeswohl bei einem Obhut-Wechsel eine wichtige Barriere dar. Nur in extremen Ausnahmefällen, wenn das Wohl des Kindes ernsthaft gefährdet ist, erfolgt der Obhut-Wechsel trotz Appel sofort. Suchen Sie rasch eine Beratung.

Viele Eltern stehen nach einer Trennung vor der Frage, ob sie mit ihrem Kind umziehen dürfen. Das ist eine tiefgreifende Entscheidung mit grossen Auswirkungen. Das Schweizer Zivilgesetzbuch (ZGB), insbesondere Art. 301a, bildet den Rahmen für diesen Prozess. Wir erklären Ihnen die wichtigsten Leitlinien, damit Sie gut informierte Entscheidungen treffen.

 

Ihr Recht auf Umzug vs. das Wohl des Kindes

Als Eltern haben Sie die sogenannte Niederlassungsfreiheit. Niemand soll Sie daran hindern, Ihren eigenen Wohnort zu wechseln. Art. 301a ZGB verhindert also nicht Ihren Umzug. Er stellt aber sicher, dass die Entscheidung über den neuen Aufenthaltsort des Kindes sorgfältig getroffen wird.

Die Genehmigungspflicht greift, wenn:

  1. Der neue Wohnort sich im Ausland befindet.
  2. Der Umzug in der Schweiz die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge oder das Besuchsrecht des anderen Elternteils erheblich beeinflusst.

Ohne die Zustimmung des anderen Elternteils benötigen Sie eine Genehmigung durch das Gericht oder die Kindesschutzbehörde (KESB). Deshalb müssen die Details des Umzugs stets auf einer konkreten Basis geklärt werden, bevor Sie oder die Behörde zustimmen.

 

Fokus auf das bisherige Betreuungsmodell

Die Gerichte prüfen genau, wie die Betreuung des Kindes bisher organisiert war. Dieses Betreuungsmodell ist der Ausgangspunkt jeder Abwägung.

  • Vorherrschende Betreuung: Hat der wegziehende Elternteil das Kind bisher mehrheitlich betreut (Parent de référence), spricht viel dafür, dass das Kind mitzieht. Hier zählt die Kontinuität der Bezugsperson. Der umziehende Elternteil muss jedoch beweisen, dass er die Betreuung in der neuen Umgebung gleichwertig sicherstellen kann.
  • Ausgewogene Betreuung: Wenn Sie und der andere Elternteil das Kind bisher annähernd gleich betreut haben, ist die Ausgangslage neutral. Das Gericht muss dann umfassend alle Aspekte des Kindeswohls abwägen, um den besten Ort zu bestimmen.

Die Motive für den Umzug spielen nur eine Nebenrolle. Doch Vorsicht: Versuchen Sie, durch den Umzug die Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil zu kappen (fehlende Bindungstoleranz), zweifeln die Behörden an Ihrer Eignung als betreuender Elternteil.

 

Besonderheit: Umzug ins Ausland und Eilmassnahmen

Ein Umzug ins Ausland ist besonders heikel. Schweizer Gerichte verlieren hier unter Umständen die Zuständigkeit. Das Bundesgericht verlangt deshalb besondere Zurückhaltung bei der Erteilung einer provisorischen Umzugsbewilligung ins Ausland. Nur bei charakterisierter Eilbedürftigkeit kommt eine solche Massnahme in Betracht. Im Normalfall ist eine umfassende Abklärung notwendig.

 

Fazit

Ein Umzug mit Kind bei gemeinsamer elterlicher Sorge ist eine tiefgreifende Entscheidung. Planen Sie den Umzug detailliert, kommunizieren Sie offen mit dem anderen Elternteil und stellen Sie das Kindeswohl immer an erste Stelle. Dann finden Sie eine Lösung, die für alle Beteiligten tragfähig ist.

Nach schweizerischem Recht sind Eltern – unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder nicht – verpflichtet, für die angemessene Versorgung ihrer Kinder aufzukommen. Diese Pflicht ergibt sich aus Art. 217 StGB. Wird sie verletzt, handelt es sich um ein sogenanntes Dauerdelikt: Solange der Unterhalt nicht geleistet wird, dauert die strafbare Handlung an.

Ein aktueller Entscheid des Bundesgerichts (BGer 7B_247/2023 vom 8. Mai 2025) verdeutlicht diese Besonderheit. Das Gericht stellte klar, dass eine einmal eingereichte Strafanzeige wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflicht nicht nur die bereits begangenen Pflichtverletzungen erfasst, sondern grundsätzlich auch solche, die nach Einreichung der Anzeige fortbestehen. Damit soll verhindert werden, dass Betroffene durch wiederholte Anzeigen in eine endlose Formalitätsschleife gezwungen werden.

In der Literatur ist diese Frage allerdings umstritten. Einzelne Stimmen vertreten die Ansicht, dass bei einer fortgesetzten Pflichtverletzung während des laufenden Strafverfahrens eine neue Anzeige notwendig sei. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang nun klargestellt, dass es Aufgabe der Staatsanwaltschaft ist, die Ermittlungen entsprechend auszuweiten oder die beschwerdeführende Person zumindest zu befragen, wenn neue Elemente auftauchen.

Im konkreten Fall hatte die Mutter ein Schreiben nachgereicht, das ausdrücklich als „Ergänzung zur Strafanzeige“bezeichnet wurde. Anstatt diese Eingabe einfach zu übergehen, hätten die Strafverfolgungsbehörden darauf reagieren müssen. Das Urteil unterstreicht damit die Verantwortung der Behörden, konsequent zu handeln und die Rechte von Kindern zu sichern, gerade wenn es sich um Nachkommen unverheirateter Eltern handelt.

Die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft wirft viele Fragen auf, besonders wenn gemeinsame Kinder involviert sind. Das Schweizer Recht sieht vor, dass die Beziehung zum Kind, die sich während der Partnerschaft entwickelt hat, nicht einfach endet. Vielmehr soll das Kontaktrecht der nicht-leiblichen Partnerin gesichert werden, sofern dies dem Kindeswohl dient.

Kontaktrecht für Stiefeltern

In der Schweiz haben Stiefeltern unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf persönlichen Verkehr mit dem Stiefkind. Das gilt auch für Partnerinnen in einer eingetragenen Partnerschaft. Das Partnerschaftsgesetz nimmt hier Bezug auf die Regelungen im Zivilgesetzbuch. Das Gericht kann das Kontaktrecht gewähren, wenn eine intensive und enge Beziehung besteht, die für die Entwicklung des Kindes wichtig ist.

Das Bundesgericht hat in früheren Urteilen klar gemacht, dass Gerichte das gesamte Beziehungsverhältnis zwischen Kind und Stiefelternteil berücksichtigen müssen. Es ist entscheidend, ob die Partnerin über einen längeren Zeitraum hinweg tatsächlich elterliche Verantwortung übernommen hat.

Wann wird das Kontaktrecht gewährt?

Entscheidend für die Gewährung des Kontaktrechts sind:

  • Die Dauer und Intensität der Beziehung: Wie lange hat die Partnerin mit dem Kind zusammengelebt?
  • Die Rolle als Bezugsperson: War sie eine wichtige Vertrauensperson für das Kind?
  • Die Mitwirkung bei der Erziehung: Hat sie sich aktiv an der Kinderbetreuung und Erziehung beteiligt?
  • Das Kindeswohl: Dient der Kontakt der positiven Entwicklung des Kindes?

Das Gericht prüft diese Aspekte im Detail, bevor es eine Entscheidung trifft. Ziel ist es, die Stabilität und die emotionalen Bindungen des Kindes zu schützen.

Sicherung des Kontaktrechts

Die beste Möglichkeit, das Kontaktrecht zu regeln, ist eine einvernehmliche Lösung in der Auflösungsvereinbarung. Die Partnerinnen können hier die Details des Kontakts, wie Häufigkeit und Dauer, gemeinsam festlegen.

Wenn eine Einigung nicht möglich ist, entscheidet ein Gericht oder die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB). Sie können die Hilfe eines Mediators in Anspruch nehmen, um den Konflikt zu lösen. Ein gerichtlicher Entscheid sollte immer der letzte Weg sein, da er für alle Beteiligten sehr belastend sein kann.

Fazit

Eine Trennung bedeutet nicht automatisch das Ende der Beziehung zum Stiefkind. Das Schweizer Recht schützt das Kontaktrecht, wenn eine enge soziale Bindung besteht. Eine frühzeitige Regelung in einer Auflösungsvereinbarung ist der beste Weg. So kann sichergestellt werden, dass das Kind auch nach der Trennung weiterhin beide Bezugspersonen in seinem Leben hat.

Herzensangelegenheit oder rechtlicher Anspruch? Besuchsrecht für Dritte

Eine Scheidung oder Trennung trifft nicht nur die Eltern direkt, sondern zieht oft Kreise, die auch Grosseltern, Stiefeltern oder andere wichtige Bezugspersonen eines Kindes betreffen. Wenn plötzlich der Kontakt zu den geliebten Enkeln oder Stiefkindern eingeschränkt wird, entsteht oft grosser Schmerz und die Frage nach den eigenen Rechten. Das Schweizer Familienrecht legt das Besuchsrecht primär in die Hände der leiblichen Eltern. Doch es gibt Fälle, in denen auch Dritten ein Anspruch auf persönlichen Kontakt zugesprochen werden kann.

Der besondere Blick auf das Kindeswohl

Im Schweizer Recht ist das Kindeswohl das oberste Gebot. Jede Entscheidung, die das Leben eines Kindes betrifft, muss diesem Grundsatz folgen. Das bedeutet, dass ein Besuchsrecht für Dritte nicht einfach auf Basis des Wunsches der Erwachsenen gewährt wird. Es muss klar erkennbar sein, dass der Kontakt für die Entwicklung und das emotionale Wohlergehen des Kindes förderlich ist.

Was sind die „ausserordentlichen Umstände“?

Der Gesetzgeber spricht von „ausserordentlichen Umständen“, unter denen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) oder ein Gericht einem Dritten ein Besuchsrecht einräumen kann. Was heisst das konkret?

  1. Gelebte und gefestigte Beziehung: Die dritte Person muss bereits eine enge, über längere Zeit bestehende Beziehung zum Kind haben. Dies ist typischerweise bei Grosseltern der Fall, die regelmässig und intensiv am Leben ihrer Enkel teilgenommen haben, zum Beispiel durch regelmässige Betreuung. Aber auch eine Stiefmutter oder ein Stiefvater, der über Jahre eine Elternrolle ausgefüllt hat, kann diese Voraussetzung erfüllen.
  2. Bedeutung für die Entwicklung des Kindes: Der Kontakt zu dieser dritten Person muss für die emotionale, soziale oder psychische Entwicklung des Kindes von Bedeutung sein. Es geht darum, dass der Verlust dieses Kontakts für das Kind eine Einbusse darstellen würde.
  3. Förderung statt Belastung: Das Besuchsrecht muss dem Kindeswohl dienen und darf es nicht belasten. Das heisst, es darf keine unnötigen Konflikte zwischen den Eltern schüren oder das Kind unter Druck setzen. Ein erzwungener Kontakt, der dem Kind widerstrebt, ist kontraproduktiv.

Der Weg zur Kontaktaufnahme

Wenn die Eltern den Kontakt verweigern, kann ein Antrag auf Besuchsrecht bei der KESB am Wohnort des Kindes gestellt werden. Die KESB prüft die Gegebenheiten genau und kann, falls die „ausserordentlichen Umstände“ vorliegen und das Kindeswohl es erfordert, ein Besuchsrecht anordnen. Gerichtsverfahren sind die letzte Option, wenn keine Einigung erzielt werden kann.

Konflikte vermeiden: Die Rolle der Mediation

Oft ist ein Gerichtsverfahren belastend für alle Beteiligten, insbesondere für die Kinder. Eine Mediation bietet einen Weg, aussergerichtliche Lösungen zu finden. Mit Unterstützung eines neutralen Mediators können alle Parteien versuchen, eine faire und tragfähige Vereinbarung zu treffen, die dem Wohl des Kindes am besten dient und den Familienfrieden bewahrt.

Fazit: Das Wohl des Kindes entscheidet

Das Besuchsrecht Dritter ist in der Schweiz eine Ausnahme, kein Standardrecht. Es wird nur gewährt, wenn das Kindeswohl es dringend erfordert und eine bereits enge, positive Beziehung besteht. Wer als Dritte Person den Kontakt zu einem Kind aufrechterhalten möchte, sollte stets das Wohl des Kindes in den Mittelpunkt stellen und eine einvernehmliche Lösung suchen.