Bei einer Scheidung wird auch das Vermögen der Ehepartner neu verteilt, was auch die Teilung der beruflichen Vorsorge des zweiten Pfeilers (in der Schweiz als BVG bekannt) umfasst. In bestimmten Situationen können die Parteien jedoch in Betracht ziehen, auf diese Teilung zu verzichten. Lassen Sie uns gemeinsam die Gründe, Möglichkeiten und Einschränkungen dieser Vorgehensweise betrachten, wobei zu beachten ist, dass der Richter letztendlich über die Entscheidung entscheidet.

Ist ein Verzicht auf die Teilung möglich?

Ja, unter bestimmten Bedingungen ist es möglich, bei einer Scheidung auf die Teilung des zweiten Pfeilers zu verzichten. Dieser Schritt kann von beiden Parteien vorgeschlagen werden, erfordert jedoch eine gerichtliche Überprüfung, um sicherzustellen, dass die Rechte und Interessen aller gewahrt bleiben.

Unter welchen Bedingungen?

Der Verzicht auf die Teilung der beruflichen Vorsorge muss bestimmten Bedingungen entsprechen:

  1. Fairness: Der Verzicht muss das Ergebnis einer freiwilligen und bewussten Vereinbarung sein, ohne dass einer der Ehepartner finanziell benachteiligt wird.
  2. Gerichtliche Bestätigung: Selbst bei gegenseitiger Einigung muss der Richter sicherstellen, dass der Verzicht fair ist und keine der Parteien unangemessen benachteiligt wird.

Typischerweise wird der Richter einem möglichen Verzicht eher zustimmen, wenn Sie jung sind und/oder die Fähigkeit haben, eine solide berufliche Vorsorge vor dem Ruhestand aufzubauen. Wenn Ihnen hingegen nur noch wenige Beitragsjahre bis zum Ruhestand bleiben und Ihre berufliche Vorsorge gering ist, wird der Richter wahrscheinlich keinen Verzicht akzeptieren, der Sie in eine prekäre Lage bringen würde.

Warum auf die Teilung verzichten?

Es gibt verschiedene Szenarien, die eine solche Entscheidung motivieren könnten, darunter:

  • Ausgleich durch andere Vermögenswerte: Ein Ehepartner könnte auf seinen Anteil an der beruflichen Vorsorge verzichten und stattdessen eine Entschädigung in Form anderer Vermögenswerte erhalten (z. B. das volle Eigentum an einer Immobilie).
  • Erhaltung des Erreichten: In einigen Fällen möchten die Ehepartner ihre Ansprüche an die berufliche Vorsorge erhalten, um eine finanzielle Stabilität in Zukunft zu gewährleisten, insbesondere in Bezug auf den Ruhestand.
  • Konflikte minimieren: Um langwierige oder kostspielige Streitigkeiten zu vermeiden, können die Ehepartner eine gütliche Einigung treffen, die einen freiwilligen Verzicht auf die Teilung beinhaltet.

Trotz eines Verzichts auf die Teilung des zweiten Pfeilers im Rahmen einer Scheidung ist es möglich, später Anteile an der beruflichen Vorsorge zurückzukaufen, was eine relevante Strategie darstellt und einen erheblichen steuerlichen Vorteil bietet.

Zusammenfassung

Der Verzicht auf die Teilung des zweiten Pfeilers bei einer Scheidung kann aus verschiedenen Gründen erfolgen und muss in einem geregelten Rahmen und unter gerichtlicher Aufsicht erfolgen. Für Eltern und Paare, die die Turbulenzen einer Scheidung durchmachen, ist ein klares Verständnis ihrer Rechte, Optionen und der juristischen Mechanismen von entscheidender Bedeutung, um zu Lösungen zu gelangen, die Stabilität und Ruhe für die Zukunft gewährleisten.

Im Falle einer Scheidung werden die Leistungen der Altersvorsorge geteilt, einschließlich der drei Säulen der Altersvorsorge: AHV, berufliche Vorsorge und Säule 3a. Diese Aufteilung und Ausgleichung unterliegen einer strengen Regelung.

Die Aufteilung der AHV:

Die AHV soll den lebenswichtigen Bedarf im Ruhestand oder im Todesfall decken. Jeder hat Anspruch auf eine eigene Rente, die individuell berechnet wird, abhängig von den Beitragsjahren und dem Erwerbseinkommen während dieser Zeit. Eltern mit Kindern unter 16 Jahren erhalten auch Erziehungsgutschriften. Diese werden in der Regel gleichmäßig auf beide Elternteile aufgeteilt, es sei denn, es gibt abweichende Regelungen im Scheidungsvertrag.

Im Falle einer Scheidung werden die Einkommen beider Parteien während der Ehe addiert und durch zwei geteilt, was als Aufteilung bezeichnet wird. Diese Operation muss jedoch nach der Scheidung bei der Ausgleichskasse beantragt werden.

Aufteilung der beruflichen Vorsorge (2. Säule):

Die Aufteilung der beruflichen Vorsorge betrifft die 2. Säule und ist gesetzlich vorgeschrieben, es sei denn, es liegen Ausnahmen vor. Bei dieser Aufteilung hat jede Partei Anspruch auf die Hälfte der vom anderen Ehepartner während der Ehe angesparten Beträge.

Die Guthaben der Pensionskasse werden in der Regel erst im Rentenalter abgerufen. Die Ausgleichszahlung wird an die Pensionskasse der betreffenden Person geleistet. Wenn keine solche Kasse besteht, wird der Betrag auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen.

Die Aufteilung der beruflichen Vorsorge wird in der Regel ab dem Datum berechnet, an dem der Scheidungsantrag beim Gericht eingereicht wird. Im Falle einer einvernehmlichen Scheidung kann das Datum in Absprache festgelegt werden. Die Berechnung berücksichtigt die Austrittsleistungen, das Freizügigkeitsguthaben, allfällige vorzeitige Auszahlungen für den Erwerb von Wohneigentum und Barauszahlungen aus dem Pensionskassenguthaben.

Nach einer Scheidung kommt es leider oft vor, dass der Unterhaltszahler nicht zahlt, was er schuldet. Etwa jeder fünfte Unterhaltszahler zahlt nicht oder nur teilweise oder verspätet. In solchen Fällen kann der Unterhaltsberechtigte sich an den Unterhaltsinkassodienst seines Kantons wenden, um zukünftige Zahlungen zu sichern.

Jeder Kanton hat seinen eigenen Inkassodienst, mit unterschiedlichen Namen:

Die Verfahren variieren manchmal von Kanton zu Kanton, aber seit Januar 2022 wurde der Zugang zu den Inkassodiensten vereinheitlicht, um eine gleichberechtigte Behandlung sicherzustellen.

Diese Dienste bieten finanzielle und administrative Hilfe, indem sie den Gläubigern die geschuldeten Beträge im Voraus auszahlen und diese dann bei den Schuldnern einziehen. Die Vorschüsse müssen in der Regel nicht zurückgezahlt werden, auch wenn die vollständige Beitreibung fehlschlägt.

Die Hilfe ist für Unterhaltszahlungen für minderjährige Kinder kostenlos, aber einige Kantone können geringe Verwaltungskosten für Unterhaltszahlungen zwischen Erwachsenen erheben, wenn der Gläubiger über ausreichende Mittel verfügt.

Es ist wichtig zu beachten, dass jeder Dienst eine monatliche Obergrenze für Vorschüsse hat, die unter den vereinbarten Beträgen für die Unterhaltszahlungen liegen kann. Darüber hinaus ist ein gerichtlicher Unterhaltstitel erforderlich, oder es muss sich an die Sozialhilfe gewandt werden, wenn kein Titel vorliegt.

Wenn Ihre AHV- oder IV-Rente nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu decken, haben Sie Anspruch auf Ergänzungsleistungen, um Ihr Einkommen aufzustocken. Diese Leistungen werden nur als letztes Mittel gewährt, wenn alle anderen Einkommensquellen erschöpft sind.

Es ist wichtig zu beachten, dass Sie sich selbst anmelden und Ihr Recht auf diese Leistungen geltend machen müssen.

Wenn eine Trennung oder Scheidung eintritt, können viele Menschen, Männer und Frauen, sich gezwungen sehen, nach einer Zeit als Hausmann oder Hausfrau wieder ins Berufsleben einzusteigen. In solchen dringenden Situationen ist es wichtig zu wissen, dass Arbeitslosengeld für diejenigen verfügbar sein kann, die es benötigen.

Um Anspruch auf diese Leistungen zu haben, ist es erforderlich, persönlich mindestens 20 % arbeiten zu können, aufgrund des eigenen Gesundheitszustands, und bereit zu sein, eine angemessene Arbeit anzunehmen.

Das Arbeitslosenversicherungssystem basiert auf der Anzahl der gearbeiteten Tage. In diesem Rahmen können maximal 90 Tagessätze gewährt werden, was etwa vier Monaten Leistungen entspricht.

Es ist entscheidend, dieses Recht so schnell wie möglich geltend zu machen. Zum Beispiel sollte, wenn Sie getrennt von Ihrem Partner leben, die Trennung des gemeinsamen Haushalts nicht länger als ein Jahr zurückliegen, um die Leistungen erhalten zu können. Es wird empfohlen, sich schnellstmöglich bei der regionalen Arbeitsvermittlung (ORP) Ihrer Region anzumelden. Die spezialisierten Berater können Ihnen detaillierte Informationen geben und Sie bei den erforderlichen Schritten unterstützen.