Der Güterstand ist ein Paket von Gesetzesbestimmungen, die die Vermögensverhältnisse zwischen den Ehegatten und die Auseinandersetzung der Vermögenswerte im Fall der Auflösung der Ehe (Tod, Scheidung) oder des Wechsels des Güterstandes regeln. Die Schweiz kennt drei Güterstände : Errungenschaftsbeteiligung, Gütergemeinschaft und Gütertrennung.

Errungenschaftsbeteiligung
Die Errungenschaftsbeteiligung  ist der ordentliche Güterstand, sofern die Ehegatten keinen anderen Güterstand durch Ehevertrag vor dem Notar ausdrücklich vereinbart haben. Während der Ehe haben die Ehegatten im Prinzip getrennte Vermögen. Sie bleiben Eigentümer ihrer Eigengüter (die Vermögenswerte, die der Ehegatte in die Ehe mitbringt, oder die während der Ehe ihm durch Erbgang zufallen bzw. die er persönlich als Geschenk bekommt) und verwalten diese getrennt. Bezüglich dieser Vermögenswerte, die während der Ehe erworben werden (sog. „Errungenschaften“, zum Beispiel Einkommen, Zinsen), können sie von jedem Ehegatten selbständig benutzt und verwaltet werden. Jedoch ist zu beachten, dass bei der Auflösung des Güterstandes die Errungenschaften geteilt und gleichmässig zwischen den Ehegatten augeteilt werden.

Wahl des Güterstandes
Der Ehevertrag ermöglicht es, einen anderen Güterstand als den ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung zu wählen. Er muss vor einem Notar oder einer anderen Person, die vom jeweiligen Kanton ermächtig ist, Urkunden zu erheben und die die Ehegatten über die Vorteile und Nachteile jedes Güterstandes informieren wird, geschlossen werden. Mehr Informationen darüber werden in der Broschüre des Bundesamts für Justiz herausgegeben oder auf der Webseite der Notare erteilt.

Gütergemeinschaft
Während der Ehe gibt es drei Kategorien der Vermögenswerte: das Eigengut der Ehegattin, das Eigengut des Ehegatten und das Gesamtgut, welches beiden gehört. Das Gesamtgut wird von den Ehegatten im Ehevertrag definiert und zwischen beiden Ehegatten im Fall der Auflösung des Güterstandes aufgeteilt. Wenn die Ehegatten den Güterstand der Gütergemeinschaft wählen möchten, müssen sie einen entsprechenden Ehevertrag abschliessen.

Gütertrennung
Dieser Güterstand sieht kein „Gesamtgut“ vor. Jeder Ehegatte bleibt Eigentümer seiner eigenen Vermögenswerte und verwaltet sie allein. Infolgedessen gibt es am Ende der Ehe keine Aufteilung. Die Gütertrennung kann von den Ehegatten durch Ehevertrag gewählt oder durch Gerichtsentscheid im Fall von Eheschutzmassnahmen angeordnet werden.

Im Rahmen einer Trennung oder Scheidung können Sie sich an Fachleute wie Familienberatungsstellen, Paartherapeuten, Mediatoren etc. wenden (sehen Sie dazu die nützlichen Links).

Die Suche einer solchen gütlichen Lösung muss gutgläubig erfolgen, auf die Gefahr hin, dass diese scheitert.

Beachten Sie bitte auch, dass gewisse Sozialhilfestellen auch Rechtshilfe leisten und anbieten.

Wird die Scheidung von Amtes wegen nach zwei Jahre ausgesprochen ?

Die Scheidung wird nicht von Amtes wegen nach einer zweijährigen Trennung ausgesprochen. Nach diesen zwei abgelaufenen Jahren kann jeder Ehegatte die Scheidung auf Klage einreichen. 

Wie lange müssen die Ehegatten getrennt gelebt haben, bevor sie ein Scheidungsbegehren einleiten dürfen ?

Um die Möglichkeit der Scheidung ohne Vereinbarung verlangen zu können, müssen die Ehegatten mindestens zwei Jahre durchgehend getrennt gelebt haben. Die Rechtsprechung sieht vor, dass ein dreiwöchiges Wiederzusammenleben bereits genügt, die Trennungszeit aufzuheben.

Es ist dagegen nicht nötig, dass die Ehegatten vor Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens getrennt gelebt haben, wenn sie auf eine umfassendende Einigung gefunden haben.

Vorgehensweise für eine Scheidung

Einfache-scheidung.ch: Vorgehensweise zur Scheidung einer Ehe.

  1. Erstellen des Dossiers
  2. Eingabe der persönlichen Daten und der allgemeinen Informationen
  3. Bescheinigung der Freizügigkeitsstiftung (2. Säule, BVG)
  4. Verfassen der dem Gericht zu übermittelnden Dokumente (nach Zahlung)
  5. Vorbereitung der dem Gericht zu übermittelnden Dokumente
  6. Vorbereitung der Beilagen
  7. Abschicken des Dossiers
  8. Weiterer Verlauf des Scheidungsverfahrens

1. Erstellen des Dossiers

Um kostenlosen Zugang zu den für eine Scheidung mit beidseitigem Einverständnis notwendigen Dokumenten zu erhalten, müssen Sie sich ein persönliches Dossier erstellen.

Dazu genügt es auf Neues Dossier zu klicken, und Ihre Email-Adresse sowie ein persönliches Passwort einzugeben.

Nach Ihrer Registrierung können Sie jederzeit ihre persönlichen Daten und Informationen bearbeiten, bzw. Ihr Dossier endgültig löschen.

2. Eingabe der persönlichen Daten und der allgemeinen Informationen

Beide Ehegatten geben durch Ausfüllen des Formulars ihre jeweiligen persönlichen Daten ein.

Die Eheleute geben die allgemeinen Informationen über das Ehepaar ein.

Die Eheleute geben die Informationen bezüglich der Kinder ein.

Die Eheleute geben die Informationen ein über den Wortlaut der Vereinbarung über die Bestimmungen bezüglich:

  1. der Zuteilung des ehelichen Wohnsitzes
  2. der eventuellen Aufteilung der 2. Säule / des BVG-Guthabens
  3. einer eventuellen Zahlung eines Unterhaltsbeitrages
  4. der Zuteilung der elterlichen Sorge
  5. der Zuteilung der Obhut über die Kinder
  6. des Besuchsrechts
  7. der Zahlung der Rente für die Kinder
  8. der Aufteilung der seit der Trauung erworbenen Immobilien

3. Bescheinigung der Freizügigkeitsstiftung (2. Säule, BVG)

Ist oder war ein Ehegatte berufstätig, muss er den an das Gericht zu schickenden Dokumenten die Bescheinigung seiner Freizügigkeitsstiftung hinzufügen, welche den Betrag seines seit der Hochzeit erworbenen Vorsorgekapitals belegt.

Wir stellen all unseren Kunden einen Standardbrief zur Verfügung, den Sie ihrer Freizügigkeitsstiftung zuschicken können: Sie brauchen diesen Brief nur auszudrucken und ihn Ihrer Freizügigkeitsstiftung zu senden.

4. Verfassen der dem Gericht zu übermittelnden Dokumente (nach Zahlung)

Sind sämtliche nötigen persönlichen Daten und Informationen eingegeben sowie sämtliche Belege vorhanden, können die Eheleute die Dokumente herunterladen und dem Gericht senden.

Der Download dieser Dokumente ist erst nach erfolgter Zahlung möglich.

Nach dem Lesen und der Einverständniserklärung der allgemeinen Bedingungen von Einfache-Scheidung.ch zahlen die Eheleute für die Bestellung der Scheidungsdokumente den Betrag von CHF 550.–

Wichtig: die eingegebenen persönlichen Daten und Informationen können jederzeit verändert, ergänzt und korrigiert werden.

Nach Erhalt der Zahlungsbestätigung können Sie die Dokumente downloaden und ausdrucken.

Die rot markierten Textfelder weisen auf eine unkorrekte Eingabe der nötigen Informationen hin. Sie müssen in diesem Fall wieder (wie in Punkt 2 erläutert) ihr Dossier ergänzen.

Sind Sie mit dem Inhalt der Dokumente zufrieden, können bei Sie Einfache-Scheidung.ch die formelle Bestätigung ihrer Dokumente beantragen. Für den Inhalt der Vereinbarung sind die Eheleute allein verantwortlich.

5. Vorbereitung der dem Gericht zu übermittelnden Dokumente

Nach Erhalt der Zahlungsbestätigung können Sie die Dokumente ausdrucken, unterzeichnen und dem Gericht zuschicken.

Für eine Scheidung:

Gesuch um Scheidung auf gemeinsames Begehren mit umfassender Einigung (3 Exemplare)

Scheidungskonvention (3 Exemplare)

Verzeichnis der Beilagen für das Gesuch um Scheidung auf gemeinsames Begehren (3 Exemplare)

Begleitbrief (1 Exemplar)

6. Vorbereitung der Beilagen

Sie fügen den Dokumenten fotokopierte Duplikata der Beilagen hinzu, mit Ausnahme des Familienausweises sowie des Ehevertrages (falls vorhanden) die als Original dem Gericht zuzuschicken sind.

Bitte nummerieren Sie die Beilagen entsprechend der im Beilagenverzeichnis verwendeten Nummerierung, und fügen Sie sie, beispielsweise in einer Plastikhülle, den anderen Dokumenten zu.

7. Abschicken des Dossiers

Legen Sie die dem Gericht zu übermittelnden Dokumente und die Beilagen in einen Briefumschlag den Sie per Einschreiben dem zuständigen Gericht schicken.

8. Weiterer Verlauf des Scheidungsverfahrens

a) Anhörung der Eheleute

Nach Erhalt Ihrer Dokumente fixiert das Gericht das Datum der Anhörung, welche üblicherweise nach einer Frist von 2 bis 3 Monaten stattfindet.

Während dieser Anhörung hört das Gericht die Eheleute getrennt und zusammen an (Art. 111 Abs. 1 ZGB).

Hat sich das Gericht davon überzeugt, dass das Scheidungsbegehren und die Vereinbarung auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruhen und die Vereinbarung mit den Anträgen hinsichtlich der Kinder genehmigt werden kann, so spricht das Gericht die Scheidung aus (Art. 111 Abs. 2 ZGB)

b) Scheidungsurteil

Nachdem die Scheidung durch das Gericht ausgesprochen wurde, wird das Scheidungsurteil in ca. 2 bis 4 Monaten verfasst.

Nach Erhalt des Urteils haben beide Eheleute die Möglichkeit, gegen das Urteil Beschwerde einzureichen.

Wurde bis Ablauf der Beschwerdefrist keine Beschwerde eingereicht, so wird das Scheidungsurteil rechtskräftig.